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Satzung des Kreisverbandes Osnabrück-Land der Freien Demokratischen Partei

Unsere Satzung in der aktuellen Fassung.

§ 1 Name und Zweck

(1) Der Kreisverband Osnabrück-Land der Freien Demokratischen Partei ist ein Gebietsverband im Landesverband Niedersachsen der Freien Demokratischen Partei (FDP); er führt den Namen “Freie Demokratische Partei, Kreisverband Osnabrück-Land“. Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Osnabrück.

(2) Als Gebietsverband der Freien Demokratischen Partei vereinigt der Kreisverband Mitglieder unabhängig von Staatsangehörigkeit, Stand, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht oder Bekenntnis, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.

§ 2 Struktur

(1) Der Sitz des Kreisverbandes ist der Ort der Geschäftsstelle. Besteht keine Geschäftsstelle, ist der Sitz der Wohnort der oder des jeweiligen Kreisvorsitzenden.

(2) Der Kreisverband gliedert sich in die vier Regionalverbände Nord, Mitte, Ost und Süd. Der Regionalverband Nord besteht aus dem Gebiet der Samtgemeinden Artland, Fürstenau, Bersenbrück und Neuenkirchen, der Regionalverband Mitte besteht aus dem Gebiet der Stadt Bramsche sowie dem Gebiet der Gemeinden Wallenhorst und Belm, der Regionalverband Ost besteht aus dem Gebiet der Gemeinden Bohmte, Ostercappeln, Bad Essen und Bissendorf sowie dem Gebiet der Stadt Melle, der Regionalverband Süd besteht aus dem Gebiet der Gemeinden Hasbergen, Hagen a.T.W., Stadt Georgsmarienhütte, Stadt Bad Iburg, Hilter a.T.W., Glandorf, Bad Laer, Bad Rothenfelde und Dissen a.T.W.

(3) Die Regionalverbände können vorsehen, dass Ortsverbände für einzelne oder alle der Städte und Gemeinden ihres Bezirks gebildet werden. Die Ortsverbände bilden einen Vorstand, der mindestens aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter besteht. Über weitere Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Sofern für Städte oder Gemeinden ihres Bezirks kein Ortsverband besteht, können die Regionalverbände eine Ortssprecherin oder einen Ortssprecher bestimmen.

(4) Die Regionalverbände geben sich Satzungen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede in Deutschland lebende Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und Satzungen der Partei anerkennt. Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der FDP sein.

(2) Die Aufnahme von Personen ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren in Deutschland voraus.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der FDP und in einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

(4) Besondere verdiente Mitglieder können auf Beschluss des Kreisverbandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des Kreisvorstandes erworben. Antragsberechtigt sind Personen, die einen Wohnsitz im Gebiet des Landkreises Osnabrück unterhalten, vgl. § 3 Nr. 1 Satz 2 der Landessatzung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.

(2) Der Regionalverband ist vor der Beschlussfassung zu hören; eine Abweichung von der Stellungnahme des Regionalverbandes ist zu begründen.

(3) Mitglieder der Freien Demokratischen Partei, Kreisverband Osnabrück-Land, sind alle Personen, die nach Aufnahme durch den Kreisvorstand oder nach Aufnahme durch einen anderen Gebietsverband aufgrund nachfolgenden Zuzugs ihren ersten Wohnsitz im Gebiet des Landkreises Osnabrück unterhalten.

(4) Der Landesvorstand kann die Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband mit Zustimmung des Kreisverbandes zulassen, vgl. § 3 Nr. 5 der Landessatzung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der Landes- und der Bundessatzung die Zwecke der FDP zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes, mindestens nach der Bundesbeitragsordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod;
  2. Austritt, wirksam mit Zugang der Erklärung an die Kreisvorsitzende bzw. den Kreisvorsitzenden;
  3. Beitritt zu einer anderen mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe;
  4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Stimmrechts;
  5. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländerinnen bzw. Ausländern;
  6. Ausschluss durch das Landesschiedsgericht (oder Bundesschiedsgericht).

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen diese Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es ihr damit schweren Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

  1. Verwarnung;
  2. Verweis;
  3. Enthebung von einem Parteiamt;
  4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden;
  5. Ausschluss.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind von den zuständigen Vorständen beim Landesschiedsgericht zu beantragen.

§ 8 Der Kreisverband und seine Untergliederungen

(1) Der Kreisverband und seine Untergliederungen sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der Bundespartei und des Landesverbandes sind verbindlich. § 9 Abs. 2 und 3 der Landesatzung der FDP Niedersachsen gelten entsprechend.

(2) Die Regionalverbände und ihre Untergliederungen sind bei allgemeinen Wahlen verpflichtet, sich vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen mit dem Kreisvorstand ins Benehmen zu setzen.

(3) Die oder der Kreisvorsitzende, die stellvertretenden Kreisvorsitzenden sowie jedes beauftragte Mitglied des Kreisvorstandes, das seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, auf den Mitgliederversammlungen der Untergliederungen zu sprechen und – ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein – Anträge zu stellen.

§ 9 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

§ 10 Einberufung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

(2) Ein Kreisparteitag findet nach Maßgabe eines Beschlusses des Kreisvorstandes in einer der folgenden Formen statt:

  • als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind,
  • als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort,
  • als hybride Versammlung, bei der die Mitglieder nach ihrer Wahl am Ort der Präsenzversammlung physisch anwesend sind oder an der sie ohne physische Anwesenheit an diesem Ort virtuell teilnehmen können.

(3) Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für alle oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen oder wiederhergestellt werden.

(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet alljährlich bis zum 30. April statt.

(5) Außerordentliche Kreisparteitage sind auf Beschluss des Kreisvorstandes sowie ferner dann einzuberufen, wenn dies zwei Regionalverbände oder 25 vom Hundert der Mitglieder des Kreisverbandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
beantragen.

(6) Der Kreisparteitag wird mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines Vorschlags für die Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen, insbesondere wenn dies zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Wahlen erforderlich ist, kann die Ladung auch mit kürzerer Frist erfolgen.

(7) Die Ladung soll grundsätzlich elektronisch in Textform an die Mailadresse erfolgen, die in der Mitgliederdatei hinterlegt ist; für die Fristwahrung maßgeblich ist der Tag der Absendung. Ein Mitglied kann der elektronischen Ladung schriftlich widersprechen. In diesem Falle wird das Mitglied per Briefpost geladen; für die Rechtzeitigkeit der Ladung ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

(8) Zu Versammlungen, auf denen Kandidaten für eine öffentliche Wahl nominiert werden, ist per Briefpost zu laden.

§ 11 Stimmrecht und Beschlussfassung

(1) An Kreisparteitagen teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. Die Beschlussfähigkeit wird durch die Versammlungsleitung nur auf Antrag festgestellt.

(3) Die oder der Kreisvorsitzende, im Verhinderungsfall eine oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden, eröffnet und schließt den Kreisparteitag. Die oder der Kreisvorsitzende leitet die Versammlung und bildet mit den stellvertretenden Vorsitzenden das Präsidium. Zu Beginn der Versammlung beschließt der Kreisparteitag zunächst über die Tagesordnung.

(4) Anträge zum Kreisparteitag können vom Kreisvorstand, den Regionalverbänden und jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand schriftlich vor Ende der Ladungsfrist vorliegen. Dringlichkeitsanträge können aus der Mitte des Kreisparteitages eingebracht werden; erforderlich ist die Unterstützung durch 10 vom Hundert der anwesenden Mitglieder.

(5) Der Kreisparteitag fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ist in den Satzungen der Partei oder in gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl oder ein bestimmtes Quorum für die Beschlussfassung oder eine Wahl ausdrücklich vorgeschrieben, hat die Versammlungsleitung durch besondere Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

(6) Für geheime Wahlen und geheime Abstimmungen kann durch Beschluss des Kreisparteitages statt einer Wahl in schriftlicher Form eine elektronische Form vorgesehen werden. Dabei ist durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung nachprüfbar ist, das Wahl- oder Abstimmungsverhalten der einzelnen teilnehmenden Personen aber weder während noch nach der Versammlung festgestellt oder nachvollzogen werden kann.

(7) Im Falle einer virtuellen oder hybriden Versammlung gilt Absatz 6 bei geheimen Wahlen oder geheimen Abstimmungen für das Wahl- oder Abstimmungsverhalten der nicht persönlich anwesenden stimmberechtigten Personen entsprechend.

§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Kreisverbandes.

(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, einen Finanzbericht und den Rechnungsprüfungsbericht vorzusehen.

(3) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem zweiten Jahr vorzusehen:
a) die Entlastung des Kreisvorstandes;
b) die Wahl des Kreisvorstandes;
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern und zwei stellvertretenden Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern;
d) die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bezirksparteitag, Landeshauptausschuss und Landesparteitag.

(4) Delegierte und Vorstand werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Die oder der Vorsitzende und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister werden einzeln in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Dies gilt auch, wenn nur eine Person zur Wahl steht. Im Falle eines zweiten Wahlgangs ist gewählt, wer die relative Mehrheit der Stimmen erreicht. Bei der Feststellung einer Mehrheit bleiben Enthaltungen außer Betracht.

(6) Die stellvertretenden Kreisvorsitzenden, die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sowie Delegierte können jeweils in einem verbundenen Wahlgang in geheimer Wahl gewählt werden. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen und die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Haben nicht genügend Kandidatinnen oder Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten, so findet ein zweiter Wahlgang statt, zu dem neue Wahlvorschläge eingereicht werden können. Erreichen erneut nicht genug Kandidatinnen oder Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird gem. § 5 Nr. 3 der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen der FDP verfahren. Bei der Feststellung einer Mehrheit bleiben Enthaltungen außer Betracht.

(7) Bei gleichen Stimmenzahlen erfolgt eine Stichwahl.

(8) Beschäftigte der Partei dürfen nicht gleichzeitig stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes oder Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen des Verbandes sein, dessen Weisungen sie jeweils unterworfen sind.

(9) Über die Verhandlungen des Kreisparteitages und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen.

§ 13 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a) der oder dem Vorsitzenden,
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
d) der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
e) bis zu fünf Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.
Als kooptierte Mitglieder gehören dem Kreisvorstand mit beratender Stimme die Kreisgeschäftsführerin bzw. der Kreisgeschäftsführer, die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende der Fraktion der FDP im Kreistag, die Vorsitzenden der Regionalverbände und unter der Voraussetzung einer Mitgliedschaft in der FDP die oder der Kreisvorsitzende der Jungen Liberalen an.

(2) Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Quartal sowie nach Bedarf oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Er wird von der oder dem Kreisvorsitzenden oder einem Mitglied des Kreisvorstandes aus dem Kreis der stellvertretenden Kreisvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch ohne Wahrung einer Frist kurzfristig einberufen werden.

§ 14 Aufgaben des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreisparteitages aus. Ihm obliegt die politische und organisatorische Arbeit zwischen den Kreisparteitagen; in diesem Rahmen berät und beschließt er über alle organisatorischen und politischen Fragen. Er bestellt und entlässt die Kreisgeschäftsführerin bzw. den Kreisgeschäftsführer. Der Kreisvorstand steht im Austausch und koordiniert die Zusammenarbeit mit den Untergliederungen und der Kreistagsfraktion.

§ 15 Finanz- und Beitragsordnung

(1) Der Kreisparteitag beschließt eine Finanz- und Beitragsordnung; sie ist Bestandteil dieser Satzung. Ergänzend finden die Finanz- und Beitragsordnungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Niedersachsen der FDP Anwendung.

(2) Der Kreisverband übt die Beitragshoheit aus. Er kann diese auf die Untergliederungen übertragen. Im Falle der Beitragserhebung durch die Untergliederungen führen diese einen Anteil des Beitrags an den Kreisverband ab; über die Höhe dieses Anteils beschließt der Kreisparteitag.

§ 16 Geschäftsführung

(1) Die oder der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch eine Person aus dem Kreis der stellvertretenden Kreisvorsitzenden vertreten.

(2) Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

(3) Der Kreisverband ist zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet.

(4) Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister hat insbesondere für die ordnungsgemäße Buch- und Belegführung Sorge zu tragen. Den zur Rechnungsprüfung bestellten Personen ist jederzeit Einblick in die Kassenbestände, die Kontobewegungen sowie die Buch- und Belegführung zu gewähren. Am Schluss des Geschäftsjahres ist von den zur Rechnungsprüfung bestellten Personen die Kassen- und Rechnungsführung sachlich und formal zu prüfen und darüber eine Niederschrift zu fertigen und zu unterschreiben. Die zur Rechnungsprüfung bestellten Personen berichten dem Kreisparteitag über das Ergebnis der Prüfung. Ernstliche Beanstandungen sind von ihnen unverzüglich dem Kreisvorstand zu melden.

§ 17 Geschäftsordnung

Kreisparteitag und Kreisvorstand können sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen finden die Geschäftsordnungen des Landesverbandes Niedersachsen sowie ergänzend die des Bundesverbandes entsprechende Anwendung.

§ 18 Satzungsänderungen

(1) Über Änderungen dieser Satzung sowie der Finanz- und Beitragsordnung beschließt der Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.

(2) Anträge auf Änderung dieser Satzung sowie der Finanz- und Beitragsordnung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung zu übermitteln. Darauf bezogene Änderungsanträge sind innerhalb von sieben Werktagen beim Kreisvorstand einzureichen und den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

§ 19 Auflösung / Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder die Verschmelzung mit einem anderen Kreisverband kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung muss dem Landesverband Niedersachsen der FDP, dem Bezirksverband Osnabrück der FDP und den Regionalverbänden mindestens vier Wochen vor dem Kreisparteitag mitgeteilt werden. Eine Stellungnahme des Landes- und des Bezirksverbandes ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf der Zustimmung des Landesparteitages.

(3) Im Falle der Auflösung sind durch den Kreisvorstand alle Forderungen einzuziehen und die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Verbleibendes Vermögen ist an die nächsthöhere Gliederung zu überführen.

(4) Im Falle der Verschmelzung stehen die Forderungen und Rechte des Kreisverbandes der übernehmenden / neu entstehenden Gliederung zu.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages vom 25. April 2025 in Kraft.

(2) Die Satzung vom 29. April 1997 tritt damit außer Kraft.